Eigenheimzulage
Für
die Anwendung und Auslegung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer
Steuergesetze (dazu gehört u.a. auch die Tatsachenfeststellung und das
Erteilen von verbindlichen Rechtsauskünften in Einzelfällen) waren
nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
ausschließlich die örtlichen Finanzämter zuständig. Die federführende Zuständigkeit
für das Eigenheimzulagengesetz lag beim Bundesministerium
der Finanzen.
Der Erwerb von
Anteilen an neuen Wohnungsgenossenschaften wurde unter bestimmten Voraussetzungen
je Jahr mit 3% der geleisteten Einlage, höchstens 1.200 Euro, und mit
einer Kinderzulage von 250 Euro je Kind jährlich gefördert. Welche
Voraussetzungen das sind, lesen Sie hier.
Seit
01.01.2004 wird keine Eigenheimzulage mehr gezahlt für Anbau, Ausbau, Umbau und
Erweiterung. Dazu gehören insbesondere Wintergärten.
Die
Eigenheimzulage wird ab dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des
selbst genutzten Wohneigentums und den folgenden 7 Jahren gewährt, aber nur in
den Jahren, in denen die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt
wird. Wenn eine Wohnung nicht bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraumes zu
eigenen Wohnzwecken (z.B. wegen Verkaufs) genutzt wird, kann der Anspruch auf Förderung
für den verbleibenden Zeitraum auf ein Folgeprojekt übertragen werden.
• 70.000 Euro für Alleinstehende
• 140.000 Euro bei Ehegatten
• zuzüglich 30.000 Euro für jedes zum
Haushalt zugehörige Kind.
Diese
Einkommensgrenzen gelten auch für den Erwerb von Anteilen an
Wohnungsbaugenossenschaften.
Die
Summe der positiven Einkünfte sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der
steuerlichen Werbungskosten, bei betrieblichen Einnahmen der Gewinn. Negative
Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Maßgebend ist die Summe der positiven
Einkünfte in dem Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die
Einkommensgrenze erstmals nicht überschreitet (Erstjahr), zuzüglich der Summe
der positiven Einkünfte des Vorjahres. Erstjahr kann auch ein Jahr sein, das
auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgt; das Jahr des
Wohnungsbezugs ist für die Bestimmung des Erstjahres unbeachtlich.
Höhe
der Eigenheimzulage
Die
Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage. Um eine
Überförderung zu vermeiden, darf die Fördersumme die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des Förderobjektes nicht übersteigen.
Fördergrundbetrag
• Der Fördergrundbetrag beträgt 1
% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, höchstens 1.250 Euro.
• Die maximal begünstigten Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten betragen demnach 125.000 Euro (einschl. Grund und Boden
sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die
innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden).
• Dies gilt für Neubauten als auch bei Kauf
einer Gebrauchtimmobilie gleichermaßen.
Kinderzulagen
Zusätzlich
zum Fördergrundbetrag steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem
Haushalt gehörende Kind eine Kinderzulage von jährlich 800 Euro zu. Beim Erwerb
von Anteilen von Wohnungsgenossenschaften beträgt die Kinderzulage 250
Euro. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die der Anspruchsberechtigte oder
sein Ehegatte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Das
Kind muss im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehören oder
einmal gehört haben. Es reicht also aus, dass das Kind zu Beginn oder während
des Begünstigungszeitraumes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte. Ob auch
das auswärts studierende Kind oder in einem Internat untergebrachte Kind zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, muss im Einzelfall geprüft werden.
Scheiden die Kinder dann aus der Haushaltsgemeinschaft aus (z.B. durch Gründung
eines eigenen Hausstandes), so zählen die Kinder bis zum Ablauf des
Förderzeitraumes weiter mit.
Verfahren
Der
Antrag auf Eigenheimzulage muss beim Finanzamt gestellt werden, in dessen
Bereich die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat oder nimmt. Die Auszahlung der
Zulage erfolgt direkt an den Wohneigentümer
("Anspruchsberechtigten"). Beim Vorliegen der Voraussetzungen besteht
ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Eigenheimzulage.
Die
Eigenheimzulage wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
ausgezahlt. Für die weiteren Jahre der Förderung erfolgt die Zahlung jeweils am
15. März. Treten Änderungen z.B. durch die Geburt eines Kindes ein, werden
diese ab dem entsprechenden Jahr berücksichtigt. Der Bescheid über die Höhe der
Eigenheimzulage wird einmal vom Finanzamt erteilt und gilt dann in der Regel
über die gesamte Förderzeit.
Herausgeber
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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