Eigenheimzulage

 

Das Eigenheimzulagengesetz galt nur bis zum 31.12.2005. Alle, die bis zum 31.12.2005 eine Immobilie erworben oder einen Bauantrag gestellt haben, können also in den kommenden 8 Jahren noch in den Genuss der Eigenheimzulage kommen.

 

Für die Anwendung und Auslegung des Eigenheimzulagengesetzes und anderer Steuergesetze (dazu gehört u.a. auch die Tatsachenfeststellung und das Erteilen von verbindlichen Rechtsauskünften in Einzelfällen) waren nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ausschließlich die örtlichen Finanzämter zuständig. Die federführende Zuständigkeit für das Eigenheimzulagengesetz lag beim Bundesministerium der Finanzen.

 

Fördermöglichkeiten

 

Gefördert wurde die Herstellung oder die Anschaffung eines neu gebauten, selbstgenutzten Einfamilienhauses oder einer neu gebauten, selbstgenutzten Eigentumswohnung, die Anschaffung einer gebrauchten, selbstgenutzten Wohnimmobilie (auch hier Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der selbstgenutzten Wohnung durchgeführt werden.

Der Erwerb von Anteilen an neuen Wohnungsgenossenschaften wurde unter bestimmten Voraussetzungen je Jahr mit 3% der geleisteten Einlage, höchstens 1.200 Euro, und mit einer Kinderzulage von 250 Euro je Kind jährlich gefördert. Welche Voraussetzungen das sind, lesen Sie hier.

Seit 01.01.2004 wird keine Eigenheimzulage mehr gezahlt für Anbau, Ausbau, Umbau und Erweiterung. Dazu gehören insbesondere Wintergärten.

 

Förderdauer

 

Grundsätzlich gilt für die Eigenheimzulage eine Förderdauer von 8 aufeinander folgenden Kalenderjahren. Verlängerungen sind nicht möglich. Auch kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden. Es besteht kein Anspruch mehr, wenn bereits in vergangenen Jahren (ab dem 01.01.1965) die Eigenheimförderung nach den §§ 7 b oder 10 e Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums und den folgenden 7 Jahren gewährt, aber nur in den Jahren, in denen die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wenn eine Wohnung nicht bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraumes zu eigenen Wohnzwecken (z.B. wegen Verkaufs) genutzt wird, kann der Anspruch auf Förderung für den verbleibenden Zeitraum auf ein Folgeprojekt übertragen werden.

 

Einkommensgrenzen

 

Die Zulage kann nur beansprucht werden, wenn im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Summe der positiven Einkünfte bestimmte Einkommensgrenzen ("Einkunftsgrenzen") nicht übersteigt:

   70.000 Euro für Alleinstehende

   140.000 Euro bei Ehegatten

   zuzüglich 30.000 Euro für jedes zum Haushalt zugehörige Kind.

Diese Einkommensgrenzen gelten auch für den Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften.

Die Summe der positiven Einkünfte sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der steuerlichen Werbungskosten, bei betrieblichen Einnahmen der Gewinn. Negative Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Maßgebend ist die Summe der positiven Einkünfte in dem Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkommensgrenze erstmals nicht überschreitet (Erstjahr), zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres. Erstjahr kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgt; das Jahr des Wohnungsbezugs ist für die Bestimmung des Erstjahres unbeachtlich.

 

Höhe der Eigenheimzulage

 

Die Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage. Um eine Überförderung zu vermeiden, darf die Fördersumme die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Förderobjektes nicht übersteigen.

 

Fördergrundbetrag

 

   Der Fördergrundbetrag beträgt 1 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, höchstens 1.250 Euro.

   Die maximal begünstigten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten betragen demnach 125.000 Euro (einschl. Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden).

   Dies gilt für Neubauten als auch bei Kauf einer Gebrauchtimmobilie gleichermaßen.

 

Kinderzulagen

 

Zusätzlich zum Fördergrundbetrag steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem Haushalt gehörende Kind eine Kinderzulage von jährlich 800 Euro zu. Beim Erwerb von Anteilen von Wohnungsgenossenschaften beträgt die Kinderzulage 250 Euro. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.

Das Kind muss im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehören oder einmal gehört haben. Es reicht also aus, dass das Kind zu Beginn oder während des Begünstigungszeitraumes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte. Ob auch das auswärts studierende Kind oder in einem Internat untergebrachte Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, muss im Einzelfall geprüft werden. Scheiden die Kinder dann aus der Haushaltsgemeinschaft aus (z.B. durch Gründung eines eigenen Hausstandes), so zählen die Kinder bis zum Ablauf des Förderzeitraumes weiter mit.

 

Verfahren

 

Der Antrag auf Eigenheimzulage muss beim Finanzamt gestellt werden, in dessen Bereich die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat oder nimmt. Die Auszahlung der Zulage erfolgt direkt an den Wohneigentümer ("Anspruchsberechtigten"). Beim Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Eigenheimzulage.

Die Eigenheimzulage wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Für die weiteren Jahre der Förderung erfolgt die Zahlung jeweils am 15. März. Treten Änderungen z.B. durch die Geburt eines Kindes ein, werden diese ab dem entsprechenden Jahr berücksichtigt. Der Bescheid über die Höhe der Eigenheimzulage wird einmal vom Finanzamt erteilt und gilt dann in der Regel über die gesamte Förderzeit.

 

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