Energiepass (Stand 2006)

 

Vorwort

 

Um die Energieeffizienz von Gebäuden in der EU zu steigern, hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rat am 16.12.2002 die EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ erlassen. Da diese Richtlinie bis zum 04.01.2006 in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden muss, sollen in Deutschland gesetzliche Regelungen eingeführt werden, die eine Ausstellung von Energieausweisen bei Neuvermietung oder Verkauf von Gebäuden grundsätzlich zur Pflicht machen. Damit werden Gebäudeeigentümer und Nutzer in Zukunft eine wichtige Hilfe zur Einschätzung der Qualität des baulichen Wärmeschutzes und der Gebäudetechnik erhalten.

Es wurden allerdings noch keine konkreten gesetzlichen Vorgaben oder Durchführungsvorschriften für einen Energiepass bzw. Wärmebedarfsausweis verabschiedet, damit ist jedoch im Verlauf dieses Jahres zu rechnen.

Der Energiepass macht Heiz- und Warmwasserkosten sowie den Zustand der Gebäudehülle transparent. Damit soll Wohnungssuchenden nicht nur die Entscheidung für ein "Energiesparhaus" ermöglicht, sondern es sollen so auf dem Immobilien- und Wohnungsmarkt auch Anreize geschaffen werden, Gebäude energetisch zu sanieren. Denn mit dem "Dokument" in den Vertragsunterlagen lassen sich auch leichter Mieter oder Käufer finden. Angebote werden überregional vergleichbar. Zusätzlich bietet der Energiepass Ingenieuren, Architekten, Energieberatern sowie Handwerkern ein neues berufliches Betätigungsfeld.

 

Voraussichtliche Kosten

 

Folgende Kosten sind im Rahmen des Modellprojektes „Initiative Energiepass“ in Nordrheinwestfalen im Jahre 2004 angefallen, die Preise sind daher nicht verbindlich und können regional variieren.


Ein- und Zweifamilienhäuser: 150 Euro
Mehrfamilienhäuser bis 12 Wohneinheiten: 250 Euro
ab 13 Wohneinheiten: 20 Euro pro Wohneinheit
Für ein vereinfachtes Verfahren reduzierte sich der Betrag um 50 Euro.

 

Rechtliche Grundlagen, Auszug aus dem Internetportal des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

 

Die Energieeinsparverordnung ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie hat die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung abgelöst. Mit der am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen "Ersten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung" hat der Verordnungsgeber Änderungen im technischen Regelwerk nachvollzogen. Änderungen des materiellen Anforderungsniveaus sind damit nicht verbunden.

 

Die Energieeinsparverordnung ist ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Die Verordnung dient ebenso der Daseinsvorsorge und gibt wichtige Impulse für die Baukonjunktur.

 

Durch die neuen Vorschriften ist bei Neubauten der Niedrigenergiehaus-Standard zur Regel geworden. Auch der Energiebedarf von Altbauten wird auf Dauer nachhaltig gesenkt. Häuser, die nach der Energieeinsparverordnung neu gebaut oder umgebaut werden, verbrauchen rechnerisch deutlich weniger Heizenergie als nach dem früheren Recht. Dies kann zur Senkung der Wohnnebenkosten beitragen.

 

Bei der Berechnung des Heizenergiebedarfs wird ein ganzheitlicher Ansatz zu Grunde gelegt. Hierdurch ist es möglich, das ganze Spektrum moderner Energiespartechnik zu nutzen, um zu wirtschaftlich optimalen Lösungen zu kommen. Die Bundesregierung unterstützt damit u.a. den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, z.B. über Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung oder Wärmepumpen. Außerdem schafft sie hierdurch zusätzliche Anreize für innovative Entwicklungen im Baubereich, z.B. transparente Wärmedämmungen. Den Absatzchancen deutscher Produkte im Ausland kann dies nur nützen.

 

Vor allem aber löst die Energieeinsparverordnung erhebliche Investitionen aus. Die Vorschriften werden in den kommenden Jahren für eine steigende Nachfrage nach moderner Heizungstechnik, Wärmedämmung und neuen Fenstern sorgen. So müssen bis 2006 in zahlreichen Altbauten etwa zwei Mio. veraltete Heizkessel erneuert werden. Zudem sind in vielen Fällen bislang freiliegende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen und oberste Geschossdecken nachträglich gegen Wärmeverluste zu dämmen. Des weiteren müssen bei ohnehin anstehenden Modernisierungsmaßnahmen zeitgemäße energetische Anforderungen eingehalten werden. Anlässe zur Energieeinsparung können z.B. die Putzerneuerung und der Austausch der Fenster oder Verglasungen sein. Die energetische Sanierung von Altbauten trägt zur Erhaltung wertvoller Bausubstanz und zur Verbesserung des Wohnwertes bei.

 

Zu Struktur und Inhalt der Energiebedarfsausweise hat die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung vom 02.12.2004).

 

Ein freiwilliger Energieverbrauchskennwert, der aus Verbrauchsdaten der Heizkostenabrechnungen berechnet werden kann, soll (wie der Energiebedarfsausweis für Neubauten) für mehr Transparenz sorgen und damit die Investitionsfreudigkeit verbessern.

 

Im Allgemeinen lohnen sich die durch die Energieeinsparverordnung ausgelösten Investitionen für die Bauherren. Die Aufwendungen für die vorgeschriebenen Maßnahmen können oft schon in wenigen Jahren durch Einsparungen bei den Heizkosten wieder erwirtschaftet werden.

 

Zur Information der Öffentlichkeit über Energiesparmöglichkeiten hat die Bundesregierung die Deutsche Energieagentur in Berlin eingerichtet. Interessierte Bauherren, Planer und Handwerker können sich dort über Förderprogramme, Energiespartechniken und Vorschriften beraten lassen. Ein besonderer Service ist die kostenlose 24-Std. Hotline der Deutschen Energieagentur unter der Telefonnummer 08 00 / 0 73 67 34. Neben vielfältigen Veranstaltungen bietet die Deutsche Energieagentur auch ein umfangreiches Internetportal zur Energieeinsparverordnung an.

 

Die Energieeinsparverordnung und das Energieeinsparungsgesetz finden Sie auf den Seiten Gesetze im Internet, einem gemeinsamen Projekt des Bundesministeriums der Justiz und der juris GmbH.

 

Diese Rechtsvorschriften können Sie für den privaten Gebrauch herunterladen und ausdrucken. Es handelt sich nicht um die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

 

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