Förderung erneuerbarer Energien und neue Förderung für Solarthermie-Anlagen ab 24. Oktober 2007

 

Das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien gibt verstärkte Anreize für Heizungsmodernisierungen. Der Austausch eines bisher betriebenen Heizkessels ohne Brennwerttechnik (Brennstoff Öl oder Gas) durch einen neuen Brennwertkessel mit Brennstoff Öl oder Gas wird zusätzlich mit einem Bonus in Höhe von 750 Euro gefördert, wenn gleichzeitig eine Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) installiert wurde. Diese Förderung gilt nur für Anträge, die ab dem 24.10.2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingehen. Der Bonus kann für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller nicht gewährt werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 

Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen.

Das Ziel der Förderung ist, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch Investitionsanreize zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.

Die  Förderrichtlinien des Bundesumweltministeriums zum Marktanreizprogramm wurden am 20. Januar 2007 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft gesetzt.

Danach wird im Jahr 2007 die Förderung für Solarkollektoranlagen und Biomassekessel mit Investitionszuschüssen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und für Biomasse- und Geothermieheizwerke im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien fortgeführt.

Die Zuschüsse im Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien wurden mit der Richtlinienänderung vom 25. Juli 2007 um 50 Prozent erhöht. Die Erhöhung bezieht sich auf die sog. Basisförderung und gilt für Anträge, die ab dem  02.08.2007, beim BAFA eingegangen sind. Die übrigen Regelungen der Basisförderung bleiben unberührt. Förderfähig sind demnach Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind.

Die folgenden Hinweise beziehen sich daher ausschließlich auf die Förderung durch das BAFA.

 

Erneute Antragstellung für im Jahr 2006 abgelehnte Vorhaben

 

Die Antragsfrist für die erneute Antragstellung für im Jahr 2006 wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel abgelehnter Anträge ist am 31. Juli 2007 ausgelaufen. Es besteht jedoch eine Fördermöglichkeit im Rahmen der Basisförderung, wenn das Vorhaben die Bedingungen für die Basisförderung erfüllt, d.h. das Vorhaben muss abgeschlossen und darf nicht vor dem 16.10.2006 begonnen worden sein.

 

Neues Antragsverfahren für erstmals gestellte Anträge

 

Ab 2007 wird im Bereich der „Basisförderung“ auf ein vereinfachtes, bürgerfreundliches und effizienteres Förderverfahren umgestellt. Für den Antragsteller entfällt die bisherige Verpflichtung, vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages einen Förderantrag beim BAFA zu stellen.

Die Basisförderung umfasst die Förderung von Solarkollektoranlagen bis 40 m², von automatisch beschickten Biomasseanlagen ab 8 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung und von handbeschickten Scheitholzvergaserkesseln ab 15 kW bis 30 kW Nennwärmeleistung. Für die Basisförderung sind Anträge auf Förderung erst nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.

Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss daher zukünftig nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird. Es wird jedoch den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.

Die Antragstellung ist entweder über die nebenstehend bereitgestellte Onlineantragstellung oder durch Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars vorzunehmen.

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn neben dem Antrag die folgenden Antragsunterlagen eingereicht werden:

Der Nachweis der Betriebsbereitschaft der Anlage

Der Nachweis über die in Rechnung gestellten Kosten und die errichtete Kollektorfläche bzw. die installierte  Nennwärmeleistung

Herstellererklärung (nur bei Biomasseanlagen erforderlich)

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.

Für besonders innovative Anwendungen der oben genannten Technologien kann eine höhere Förderung über den „Innovationsbonus“ (siehe unten) in Anspruch genommen werden. Dann ist jedoch der Förderantrag vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu stellen!

 

Fördersätze ab 2007 Basisförderung

 

Nach dem vereinfachten Verfahren können für folgende Investitionen Anträge gestellt werden:

Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung

Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung

Bonus für einen Kesseltausch

Automatisch beschickte Biomassekessel bis 100 kW Nennwärmeleistung

Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 30 kW Nennwärmeleistung

Aufgrund des in den ersten Monaten des Jahres 2007 zu beobachtenden Rückgang der neu in Auftrag gegebenen Vorhaben hat der Bundesumweltminister die Fördersätze der Basisförderung mit Richtlinienänderung vom 25. Juli 2007 linear um 50 % angehoben. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anträge, die ab dem 02. August 2007 beim BAFA eingegangen sind. Eine Rücknahme oder Stornierung der bereits vor Inkrafttreten dieser Anhebung gestellten Anträgen, um durch erneute Antragstellung für dieselbe Maßnahme die Konditionen dieser Richtlinie nutzen zu können, ist nicht möglich.

 

1. Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung

 

Die Förderung beträgt 40 Euro (bzw. 60 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je m² installierter Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 275 Euro (bzw. 412,50 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007). Sofern die Anlage größer als 40 m² und nicht im Rahmen der Innovationstatbestände förderbar ist, kann diese mit einem Fördersatz von maximal 40 m² mal 40 Euro  Euro (bzw. 40 m² mal  60 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007)  bezuschusst werden.

 

2. Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung

 

Die Förderung beträgt 70 Euro (bzw. 105 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je m² installierter Bruttokollektorfläche. Sofern die Anlage größer als 40 m² und nicht im Rahmen der Innovationstatbestände förderbar ist, kann diese mit einem Fördersatz von maximal 40 m² mal 70 Euro (bzw. 40 m² mal 105 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) bezuschusst werden.

 

3. Bonus für  Kesseltausch

 

Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt pauschal 750,00 Euro. Diese Förderung gilt nur für Anträge, die ab dem 24.10.2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingehen.

Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.

Die Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein (40 l/m² bei Flachkollektoren bzw. 50 l/m² bei Vakuumröhrenkollektoren).

Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten. Außerdem muss die sechsmonatige Antragsfrist ab Herstellung der Betriebsbereitschaft der Solaranlage unbedingt eingehalten werden.

Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Das Antragsformular ist Bestandteil des Antrages auf Förderung einer solarthermischen Anlage.

Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen. Eine Rücknahme oder Stornierung von bereits gestellten Anträgen auf Förderung einer Solarkollektoranlage bzw. eine erneute Antragstellung mit dem Ziel den Bonus gewährt zu bekommen ist nicht möglich.

 

4. Automatisch beschickte Biomassekessel von 8 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung

 

Die Förderung beträgt für Pelletkessel, Pelletöfen und Kombinationskessel Pellets-Scheitholz bis 100 kW Nennwärmeleistung: 24 Euro (bzw. 36 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je kW, mindestens jedoch 1.000 Euro (bzw. 1.500 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007). Hackschnitzelkessel: 500 Euro (bzw. 750 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je Anlage.

 

5. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 30 kW Nennwärmeleistung

 

Die Förderung beträgt 750 Euro (bzw. 1.125 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je Anlage. Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt abweichend diese Erhöhung der Fördersätze erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung wird freiberuflichen und gewerblichen Antragstellern die Förderung nach Nr. 9.1 der Richtlinien vom 12.01.2007 gewährt.

 

Änderungen bei den Anforderungen für förderfähige Anlagen

 

Solarkollektoren, die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erhalten, müssen zusätzlich zu den bisherigen Fördervoraussetzungen das Prüfzeichen Solar Keymark tragen. Der Kesselwirkungsgrad für Biomasse-Feuerungsanlagen bis 100 kW muss mindestens 90,0 % betragen. Eine (auch nur geringfügige) Unterschreitung dieses Wertes führt zur Ablehnung des Förderantrages.

 

Verbesserte Förderung für Innovationen

 

Neu eingeführt wird ein „Innovationsbonus“ für besonders innovative Anwendungen oder Anlagenteile nach diesen Richtlinien förderfähigen Technologien. Die neue Förderrichtlinie regelt, welche Anwendungen bzw. Anlagenteile in Frage kommen, beispielsweise große Solarkollektoranlagen, die besondere Anforderungen erfüllen oder Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung bei Biomasseanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung.
Zu den näheren technischen Anforderungen wurden am 17. April 2007 vom Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen. Eine Antragstellung ist ab 1. Mai 2007 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsformulare möglich (Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und zur Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen können erst ab dem 1. Oktober 2007 beantragt werden). Der Antrag ist vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages zu stellen! Wird dies versäumt, kann nur eine Förderung im Rahmen der Basisförderung erfolgen.

 

Abgrenzung bei Solarkollektoranlagen

 

Abgrenzung zwischen Basisförderung und Innovationsbonus beim BAFA

Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche kleiner als 20 m² können nur die Basisförderung erhalten. Die Errichtung der Anlage kann ohne vorherige Antragstellung beim BAFA erfolgen.

Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 20 und 40 m² können beim BAFA entweder die Basisförderung oder, sofern zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, den Innovationsbonus erhalten. Fördervoraussetzung für den Investitionsbonus ist, dass vor der Antragstellung beim BAFA kein Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. Sonst kann höchstens im Rahmen der Basisförderung gefördert werden. Gleiches gilt bei Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung.

Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche, die größer als 40 m² ist, kann die Innovationsförderung nur bei der KfW beantragt werden.

Sofern die Anlage größer als 40 m² ist und keine Innovationsförderung möglich ist, kann diese Anlage beim BAFA mit einem Fördersatz von maximal 40 m² mal 40 Euro bzw. 70 Euro (und 60 Euro bzw. 105 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) bezuschusst werden.

 

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