Das Marktanreizprogramm
für erneuerbare Energien gibt verstärkte Anreize für Heizungsmodernisierungen.
Der Austausch eines bisher betriebenen Heizkessels ohne
Brennwerttechnik (Brennstoff Öl oder Gas) durch
einen neuen Brennwertkessel mit Brennstoff
Öl oder Gas wird zusätzlich mit einem Bonus in Höhe von 750 Euro gefördert, wenn gleichzeitig eine Solarkollektoranlage zur
kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren
Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) installiert wurde. Diese
Förderung gilt nur für Anträge, die ab dem 24.10.2007 beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingehen. Der Bonus kann für gewerbliche und
freiberufliche Antragsteller nicht gewährt werden.
Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Im Interesse einer
zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur
begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des
Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils
erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen.
Das Ziel der Förderung
ist, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch
Investitionsanreize zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Die
Förderrichtlinien des Bundesumweltministeriums zum Marktanreizprogramm wurden
am 20. Januar 2007 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft gesetzt.
Danach wird im Jahr
2007 die Förderung für Solarkollektoranlagen und Biomassekessel mit
Investitionszuschüssen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und für Biomasse- und Geothermieheizwerke im Rahmen des KfW-Programms
Erneuerbare Energien fortgeführt.
Die Zuschüsse im
Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien wurden mit der Richtlinienänderung
vom 25. Juli 2007 um 50 Prozent erhöht. Die Erhöhung bezieht sich auf die sog.
Basisförderung und gilt für Anträge, die ab dem 02.08.2007, beim BAFA
eingegangen sind. Die übrigen Regelungen der Basisförderung bleiben unberührt.
Förderfähig sind demnach Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden
und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt
sind.
Die folgenden Hinweise
beziehen sich daher ausschließlich auf die Förderung durch das BAFA.
Die Antragsfrist für
die erneute Antragstellung für im Jahr 2006 wegen ausgeschöpfter
Haushaltsmittel abgelehnter Anträge ist am 31. Juli 2007 ausgelaufen. Es
besteht jedoch eine Fördermöglichkeit im Rahmen der Basisförderung, wenn das
Vorhaben die Bedingungen für die Basisförderung erfüllt, d.h. das Vorhaben muss
abgeschlossen und darf nicht vor dem 16.10.2006 begonnen worden sein.
Ab 2007 wird im
Bereich der „Basisförderung“ auf ein vereinfachtes, bürgerfreundliches und
effizienteres Förderverfahren umgestellt. Für den Antragsteller entfällt die
bisherige Verpflichtung, vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages
einen Förderantrag beim BAFA zu stellen.
Die Basisförderung
umfasst die Förderung von Solarkollektoranlagen bis 40 m², von automatisch
beschickten Biomasseanlagen ab 8 kW bis 100 kW
Nennwärmeleistung und von handbeschickten Scheitholzvergaserkesseln ab 15 kW
bis 30 kW Nennwärmeleistung. Für die Basisförderung sind
Anträge auf Förderung erst nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage
zu stellen.
Förderfähig sind
Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der
Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss
daher zukünftig nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder
dieser durch das BAFA beschieden wird. Es wird jedoch den
Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese
die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt.
Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.
Die Antragstellung ist
entweder über die nebenstehend bereitgestellte Onlineantragstellung oder durch
Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars vorzunehmen.
Eine Bearbeitung des
Antrages ist nur möglich, wenn neben dem Antrag die folgenden Antragsunterlagen
eingereicht werden:
Der Nachweis der Betriebsbereitschaft der Anlage
Der Nachweis über die in Rechnung gestellten
Kosten und die errichtete Kollektorfläche bzw. die installierte
Nennwärmeleistung
Herstellererklärung (nur bei Biomasseanlagen
erforderlich)
Der Antrag ist innerhalb
von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.
Für besonders
innovative Anwendungen der oben genannten Technologien kann eine höhere
Förderung über den „Innovationsbonus“ (siehe unten) in Anspruch genommen
werden. Dann ist jedoch der Förderantrag vor Abschluss eines Liefer- oder
Leistungsvertrages zu stellen!
Nach dem vereinfachten
Verfahren können für folgende Investitionen Anträge gestellt werden:
Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung
Solarkollektoren für die kombinierte
Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von
Prozesswärme und zur solaren Kühlung
Bonus für einen Kesseltausch
Automatisch beschickte Biomassekessel bis 100 kW
Nennwärmeleistung
Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 30 kW
Nennwärmeleistung
Aufgrund des in den
ersten Monaten des Jahres 2007 zu beobachtenden Rückgang der neu in Auftrag
gegebenen Vorhaben hat der Bundesumweltminister die Fördersätze der
Basisförderung mit Richtlinienänderung vom 25. Juli 2007 linear um 50 %
angehoben. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anträge, die ab dem 02. August
2007 beim BAFA eingegangen sind. Eine Rücknahme oder Stornierung der bereits
vor Inkrafttreten dieser Anhebung gestellten Anträgen, um durch erneute
Antragstellung für dieselbe Maßnahme die Konditionen dieser Richtlinie nutzen
zu können, ist nicht möglich.
Die Förderung beträgt
40 Euro (bzw. 60 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je m²
installierter Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 275 Euro (bzw. 412,50
Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007). Sofern die Anlage größer als
40 m² und nicht im Rahmen der Innovationstatbestände förderbar ist, kann diese
mit einem Fördersatz von maximal 40 m² mal 40 Euro Euro (bzw. 40 m²
mal 60 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) bezuschusst
werden.
Die Förderung beträgt
70 Euro (bzw. 105 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je m²
installierter Bruttokollektorfläche. Sofern die Anlage größer als 40 m² und
nicht im Rahmen der Innovationstatbestände förderbar ist, kann diese mit einem
Fördersatz von maximal 40 m² mal 70 Euro (bzw. 40 m² mal 105 Euro bei
Antragstellung ab dem 02. August 2007) bezuschusst werden.
Die Errichtung einer
Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und
Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von
Prozesswärme) wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig
mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel
ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach
Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus
beträgt pauschal 750,00 Euro. Diese Förderung gilt nur für Anträge, die ab dem
24.10.2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingehen.
Der Bonus kann nur
gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer
Solarkollektoranlage vorgenommen wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung
einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.
Die
Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung
müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von
Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem
ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein (40 l/m² bei
Flachkollektoren bzw. 50 l/m² bei Vakuumröhrenkollektoren).
Gleichzeitigkeit von
Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler
Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der
Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten. Außerdem muss die
sechsmonatige Antragsfrist ab Herstellung der Betriebsbereitschaft der
Solaranlage unbedingt eingehalten werden.
Der Bonus für den
Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt
werden. Das Antragsformular ist Bestandteil des Antrages auf Förderung einer
solarthermischen Anlage.
Die Installation des
Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen. Eine Rücknahme
oder Stornierung von bereits gestellten Anträgen auf Förderung einer
Solarkollektoranlage bzw. eine erneute Antragstellung mit dem Ziel den Bonus
gewährt zu bekommen ist nicht möglich.
Die Förderung beträgt
für Pelletkessel, Pelletöfen und Kombinationskessel Pellets-Scheitholz bis 100
kW Nennwärmeleistung: 24 Euro (bzw. 36 Euro bei Antragstellung ab dem 02.
August 2007) je kW, mindestens jedoch 1.000 Euro (bzw. 1.500 Euro bei
Antragstellung ab dem 02. August 2007). Hackschnitzelkessel: 500 Euro (bzw. 750
Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je Anlage.
Die Förderung beträgt
750 Euro (bzw. 1.125 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) je Anlage.
Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt abweichend diese
Erhöhung der Fördersätze erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Bis zur
beihilferechtlichen Genehmigung wird freiberuflichen und gewerblichen
Antragstellern die Förderung nach Nr. 9.1 der Richtlinien vom 12.01.2007
gewährt.
Solarkollektoren, die ab 2007 eine Prüfung nach
DIN EN 12975 erhalten, müssen zusätzlich zu den bisherigen
Fördervoraussetzungen das Prüfzeichen Solar Keymark tragen. Der
Kesselwirkungsgrad für Biomasse-Feuerungsanlagen bis 100 kW
muss mindestens 90,0 % betragen. Eine (auch nur
geringfügige) Unterschreitung dieses Wertes führt zur Ablehnung des
Förderantrages.
Neu eingeführt wird
ein „Innovationsbonus“ für besonders innovative Anwendungen oder Anlagenteile
nach diesen Richtlinien förderfähigen Technologien. Die neue Förderrichtlinie
regelt, welche Anwendungen bzw. Anlagenteile in Frage kommen, beispielsweise
große Solarkollektoranlagen, die besondere Anforderungen erfüllen oder Sekundärmaßnahmen
zur Emissionsminderung bei Biomasseanlagen bis 100 kW
Nennwärmeleistung.
Zu den näheren technischen Anforderungen wurden am 17. April 2007 vom
Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen. Eine Antragstellung
ist ab 1. Mai 2007 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsformulare
möglich (Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und zur Effizienzsteigerung
bei Biomasseanlagen können erst ab dem 1. Oktober 2007 beantragt werden). Der
Antrag ist vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages zu stellen! Wird
dies versäumt, kann nur eine Förderung im Rahmen der Basisförderung erfolgen.
Abgrenzung zwischen
Basisförderung und Innovationsbonus beim BAFA
Solarkollektoranlagen
zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und
Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche kleiner als 20 m² können
nur die Basisförderung erhalten. Die Errichtung der Anlage kann ohne vorherige
Antragstellung beim BAFA erfolgen.
Solarkollektoranlagen
mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 20 und 40 m² können beim BAFA entweder
die Basisförderung oder, sofern zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, den
Innovationsbonus erhalten. Fördervoraussetzung für den Investitionsbonus ist,
dass vor der Antragstellung beim BAFA kein Liefer- und
Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. Sonst kann höchstens im Rahmen der
Basisförderung gefördert werden. Gleiches gilt bei Solarkollektoranlagen zur
Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung.
Bei Anlagen mit einer
Bruttokollektorfläche, die größer als 40 m² ist, kann die Innovationsförderung
nur bei der KfW beantragt werden.
Sofern die Anlage
größer als 40 m² ist und keine Innovationsförderung möglich ist, kann diese Anlage
beim BAFA mit einem Fördersatz von maximal 40 m² mal 40 Euro bzw. 70 Euro (und
60 Euro bzw. 105 Euro bei Antragstellung ab dem 02. August 2007) bezuschusst
werden.
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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