Erwerb von Immobilien in Schweden

 

Sachstand

 

Seit dem 1. Januar 2000 können außerhalb Schwedens wohnhafte Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung Immobilien in Schweden erwerben.

 

Der Immobilienerwerb in Schweden erfolgt schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer und muss vom zuständigen Grundbuchamt registriert werden. Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer im Grundbuch ein. Das zuständige Grundbuchamt ist dem örtlichen Amtsgericht unterstellt.

 

Es ist dringend zu empfehlen, den Kaufvertrag mit Hilfe eines Maklers, eines schwedischen Juristen oder der juristischen Abteilung einer schwedischen Bank abzuschließen.

 

Ausgaben

 

Beim Kauf wird eine so genannte Stempelgebühr erhoben.

 

Die jährliche Grundstückssteuer ist eine staatliche Steuer, die gegenwärtig 1,5% des Einheitswertes (taxeringsvärdet) ausmacht. Eine Steuererklärung ist jährlich bei der Steuerbehörde in Schweden einzureichen. Die Formulare werden automatisch zugesandt. Der Einheitswert wird von der Steuerbehörde regelmäßig neu festgelegt.

 

Hinzu kommen Gebühren für die Müllabfuhr, häufig auch Beiträge für eine Mitgliedschaft in einem Sommerhaus- und Grundstücksverein sowie für die Instandhaltung der Verbindungswege zu den Grundstücken.

 

Schließlich ist noch zu beachten, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Schweden Grundeigentum erworben hat, damit nicht automatisch Anspruch auf eine ständige Aufenthaltserlaubnis hat.

 

EU-Bürger und Bürger der EWR-Länder

 

Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates müssen, wenn sie sich mehr als drei Monate pro Jahr in Schweden aufhalten möchten, beim Schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller einen sicheren Arbeitsplatz oder die nötigen Mittel für eine zufriedenstellende Versorgung während seines Aufenthaltes in Schweden nachweisen kann.

 

Andere Personengruppen

 

Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Mitgliedsstaates sind und sich länger als drei Monate pro Jahr auf ihrem Grundstückseigentum in Schweden aufhalten möchten, müssen die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise nach Schweden beantragen. Während der Bearbeitung darf der Antragsteller nicht nach Schweden einreisen.

 

Herausgeber

 

Migrationsverket

(Migrationsamt)

601 70 Norrköping

 

Telefon +11 / 15 60 00

Fax +11 / 10 81 55

E-Mail migrationsverket@migrationsverket.se

http://www.migrationsverket.se