Pflichtreparaturen

 

Häufig kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Zulässigkeit der Verpflichtung von Mietern zu regelmäßigen Reparaturen. In Mietverträgen für Wohnraum enthaltene Klauseln, nach denen nötige, sogenannte Schönheitsrepa­raturen (zum Beispiel Maler­arbeiten) zum Beispiel in Kü­chen, Bädern und Toiletten in der Regel späte­stens nach drei Jahren, in Wohn­räumen, Schlafräumen und Die­len spätestens nach fünf Jahren und in anderen Räum­lichkeiten spätestens nach sieben Jahren durchzuführen sind, enthalte keinen starren Fri­stenplan. Die Klausel sei deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters un­wirksam. Das habe der Bun­desgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 35l/04) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung er­gänzt. Zwar sei nach wie vor eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der eine Renovierung der Zimmer allein wegen des Frist­ablaufs vorgeschrieben sei (auch wenn Reno­vierungsbedarf nicht tatsächlich bestehe) unwirksam. Anders verhalte es sich jedoch, wenn eine solche Klausel den Zusatz „in der Regel" im Mietvertrag enthalte. In einem derartigen Fall, so der Bundesge­richtshof, könne von einem „star­ren" Fristenplan, der zur Un­wirksamkeit einer Schönheitsre­paraturklausel insgesamt führe, keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund sollte man bestehende wie auch künftige Verträge überprüfen.

 

(Inhaltliche Quelle Hamburger Abendblatt)