Pflichtreparaturen
Häufig kommt es zu
Streitigkeiten bezüglich der Zulässigkeit der Verpflichtung von Mietern zu regelmäßigen
Reparaturen. In Mietverträgen für Wohnraum
enthaltene Klauseln, nach denen nötige,
sogenannte Schönheitsreparaturen (zum
Beispiel Malerarbeiten) zum Beispiel in Küchen, Bädern und Toiletten in der Regel spätestens
nach drei Jahren, in Wohnräumen,
Schlafräumen und Dielen spätestens nach fünf Jahren und in anderen Räumlichkeiten
spätestens nach sieben Jahren durchzuführen
sind, enthalte keinen starren Fristenplan.
Die Klausel sei deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Das habe der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 35l/04) entschieden und damit
seine bisherige Rechtsprechung ergänzt. Zwar sei nach wie vor eine Klausel in einem Mietvertrag,
nach der eine Renovierung der Zimmer allein wegen des Fristablaufs
vorgeschrieben sei (auch wenn Renovierungsbedarf nicht tatsächlich bestehe) unwirksam. Anders verhalte es sich
jedoch, wenn eine solche Klausel den Zusatz „in der Regel" im Mietvertrag enthalte. In einem derartigen Fall, so der Bundesgerichtshof, könne von einem „starren"
Fristenplan, der zur Unwirksamkeit einer
Schönheitsreparaturklausel insgesamt führe, keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund sollte man bestehende wie auch
künftige Verträge überprüfen.
(Inhaltliche Quelle Hamburger Abendblatt)